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Energierecht

Messstellenbetrieb: Wahlfreiheit für Anschlussnutzer endet am 31.12.2020.

20. Nov. 2020

Bisher waren es Anschlussnutzer gewohnt, selbst über die Beauftragung eines geeigneten Messstellenbetreibers zu entscheiden. Diese Wahlfreiheit erlischt am 31.12.2020 und Anschlussnutzer werden ab 2021 auf den guten Willen des Anschlussnehmers angewiesen sein, wenn sie weiterhin selbst bestimmen wollen, wer den Messstellenbetrieb übernimmt.

Die Rechtsgrundlage für den Messstellenbetrieb ist das Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (MsbG). Soweit keine anderen Vereinbarungen vorliegen, obliegt der Messtellenbetrieb nach § 3  MsbG dem „grundzuständigen Messstellenbetreiber“. Dieser ist in der Regel der Netzbetreiber vor Ort, der auch für den Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen - aber auch für die analogen Ferraris-Zähler - verantwortlich ist.

Abweichend von diesem Grundsatz kann nach § 5 und § 6 des MsbG auch ein anderer Messstellenbetreiber mit den Aufgaben des Messstellenbetriebs beauftragt werden; der Gesetzgeber unterscheidet hierbei klar die Rolle des Anschlussnutzers und die des Anschlussnehmers.

Die nachfolgende Erläuterung der relevanten Paragrafen unterstellt die Fallkonstellation, in der beide Rollen nicht in einer juristischen Person vereint sind, beispielsweise in einem Vermieter-Mieter-Verhältnis. Sollte in Ihrem Hause beides in einer Hand liegen, ändert sich für Sie ab dem kommenden Jahr hinsichtlich Messstellenbetreiberwahl nichts.

§ 5 „Auswahlrecht des Anschlussnutzers“ räumt Anschlussnutzern, im Beispiel der Mieter, das Recht ein, abweichend vom „grundzuständigen Messstellenbetreiber“ eigenständig einen Dritten mit den Aufgaben des Messstellenbetriebs zu beauftragen. Die einzige Voraussetzung hierfür ist, dass dieser Dritte auch tatsächlich in der Lage ist, den Messstellenbetrieb einwandfrei zu garantieren und durchzuführen. Diese uneingeschränkte Wahlfreiheit des Anschlussnutzers gilt jedoch nur noch bis zum 31.12.2020, ab dem 1.1.2021 greift die nachfolgende Regelung:

§ 6 „Auswahlrecht des Anschlussnehmers: Folgen für das Auswahlrecht des Anschlussnutzers“ überträgt die zuvor beschriebene Wahlfreiheit auf die Rolle des Anschlussnehmers, im Beispiel der Vermieter. Diese Wahl darf zwar für den Anschlussnutzer nicht mit monetären Nachteilen gegenüber dem Betrieb durch den „grundzuständigen Messstellenbetreiber“ verbunden sein – das ist aber die einzige Einschränkung, die der Gesetzgeber dem Anschlussnehmer auferlegt; der für Anschlussnutzer relevante Punkt der Datenübermittlung spielt hierbei keine Rolle. Sollte ein Anschlussnutzer mit der Wahl des Anschlussnehmers nicht zufrieden sein, hätte er lediglich das Recht, den Anschlussnehmer im 2-Jahres-Turnus zur Einholung von zwei Vergleichsangeboten für den Messstellenbetrieb zu verpflichten – ob eines dieser Vergleichsangebote angenommen wird, obliegt aber dem Anschlussnehmer.

Der Anschlussnutzer kann ab kommendem Jahr zwar immer noch Vorschläge für den Einsatz eines Dritten vorbringen, für die tatsächliche Beauftragung eines Messstellenbetreibers muss jedoch die schriftliche Zustimmung des Anschlussnehmers vorliegen.

Was bedeutet das für Mieter?

Sollten Sie sich in der beschriebenen Fallkonstellation als Mieter wiederfinden und an einem oder mehreren Objekten den Wechsel des Messstellenbetreibers in Betracht ziehen, sollten Sie diesen Wechsel bis zum 31.12.2020 forcieren. Grundsätzlich sollten Vermieter einem solchen Wechsel nicht ablehnend gegenüberstehen – aber wenn doch, dann können Sie bis Jahresende noch frei über die Wahl des Messstellenbetreibers entscheiden, ohne sich die Einverständniserklärung Ihres Vermieters einholen zu müssen.

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