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EDL-G verabschiedet – BAFA veröffentlicht neues Merkblatt für Energieaudits.
Bundesrat genehmigt EDL-G: Entlastungen bei Energieaudits.
Nachdem der Bundestag am 27. Juni 2019 den Entwurf zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) beschlossen hat, stimmte nun auch der Bundesrat am 20. September dem Gesetz zu.
Die weitreichenden Änderungen des noch auszufertigenden Gesetzes betreffen nicht nur das Energiedienstleistungsgesetzt (EDL-G), sondern auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), dass Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Kurz vor Beginn der zweiten Zertifizierungsperiode werden mit dem Gesetz die Regelungen zur verpflichtenden Durchführung von Energieaudits angepasst und Unternehmen mit geringem Energieverbrauch entlastet. Die Erfahrungen aus der ersten Energieauditrunde 2015 haben gezeigt, dass es an einigen Stellen Anpassungsbedarf gegeben hat.
Freistellung von der Energieauditpflicht im Fokus.
Im Fokus der Änderungen steht die Freistellung von der Energieauditpflicht für Unternehmen. Der neue Abs. 4 des § 8 EDL-G legt eine Bagatellgrenze von 500.000 kWh über alle Energieträger fest. Maßgeblich für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs ist dabei der Gesamtenergieverbrauch des letzten vollständigen Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr vorangeht, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste. Somit müssen alle betroffenen Nicht-KMU mit einem Verbrauch bis zur Bagatellgrenze kein vollständiges Energieaudit, sondern lediglich ausgewählte Basisdaten (Energieverbrauch und -kosten) über eine Onlinemaske an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) melden.
Neben der Einführung einer Bagatellgrenze sind im „neuen“ EDL-G generell alle von einer Auditpflicht erfassten Unternehmen zeitgleich einer Meldepflicht ihrer Auditresultate unterworfen. Des Weiteren wurde eine kontinuierliche Weiterbildungspflicht der Energieauditoren festgeschrieben. Im Gegenzug erhalten die Unternehmen Informationen zu Einsparmöglichkeiten und Förderprogrammen zur Steigerung der Energieeffizienz.
Rund 3.000 Unternehmen profitieren.
Rund 3.000 Unternehmen werden auf diesem Wege von der Bagatellgrenze profitieren und ihren Erfüllungsaufwand entsprechend reduzieren. Bis zum Inkrafttreten der Änderung des EDL-G muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass alle Nicht-KMU nach geltendem Recht grundsätzlich der Auditpflicht unterliegen.
Zusätzlich wurden dem Gesetz noch eine EnWG- und EEG-Änderung angehängt, die KWK-Anlagen entlastet: So sollen Anlagen von 1 bis 10 MW Leistung rückwirkend ab 1. Januar 2019 lediglich eine reduzierte EEG-Umlage von 40% zahlen müssen, damit diese nicht schlechter gestellt werden als andere Eigenversorgungsanlagen.
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