Corona: BesAR-Kulanzregelungen sollen gesetzlich verankert werden.
BAFA hält sich bei Drittmengenabgrenzung zurück.
Drittmengen: Neuigkeiten zur Abgrenzung von Druckern und Getränkeautomaten.
Bei der Abgrenzung von Drittstrommengen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) gibt es bei fast allen Unternehmen zwei Standardfälle, die regelmäßig für Stirnrunzeln oder Sorgenfalten bei den Antragstellern sorgen: Multifunktionsdrucker und Getränkeautomaten. Die Konsultationsfassung des Hinweispapiers „Messen und Schätzen“ der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat in beiden Fallgruppen noch nicht für ausreichend Klarheit gesorgt. Die den BesAR-Antrag testierenden Wirtschaftsprüfer zeigen sich bei beiden Verbrauchsgeräten bislang sehr restriktiv und verlangen im Regelfall eine Zuordnung zu den abzugrenzenden Drittmengen, auch weil hier aus der Perspektive der Wirtschaftsprüfer ein konkretes Sollobjekt für die vorzunehmende Prüfung fehlt. Zu beiden Konstellationen hat enplify nach einem konstruktiven Austausch mit der BNetzA gute Nachrichten: Mit den entsprechenden Nachweisen können Multifunktionsdrucker und kleinere Getränkeautomaten nach unserer Einschätzung bereits im anstehenden BesAR-Antrag als Eigenverbrauch eingestuft und müssen somit nicht geschätzt oder aufwendig geeicht gemessen und abgegrenzt werden.
Mehr als 2.000 Unternehmen nehmen jährlich die sogenannte Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch, um eine reduzierte EEG-Umlage zum Erhalt ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu beantragen. Dabei werden nur selbst verbrauchte Strommengen privilegiert, weshalb an Dritte weitergeleitete Mengen abzugrenzen sind. Durch die Abgrenzung wird eine ungerechtfertigte Privilegierung Dritter vermieden und die Umlageschuldner geschützt, die die volle EEG-Umlage zahlen müssen.
Ein bislang umstrittener Fall ist die Abgrenzung von Multifunktionsdruckern, die mittlerweile auf den Fluren den allermeisten Unternehmen stehen und regelmäßig geleast werden. In der Konsultationsfassung des Hinweispapiers „Messen und Schätzen“ hat die BNetzA auf die Büroüblichkeit solcher Drucker abgestellt. Umstritten ist derzeit die Frage, was unter „büroüblich“ zu verstehen ist. So erkennen Wirtschaftsprüfer Multifunktionsdrucker mangels konkreter Definition regelmäßig nicht als büroüblich an. Im Rahmen einer ausführlichen Abstimmung mit der BNetzA hat enplify daher nachgehakt, was die Behörde bei der Verwendung des Begriffes „büroüblich“ in Fällen von Druckern gemeint hat. Demnach gehe es der Behörde mit ihrem Hinweispapier gerade nicht darum, Multifunktionsgeräte in die Abgrenzungspflicht zu zwingen. Vielmehr wolle die BNetzA mit der Kategorisierung der Geräte als „büroüblich“ diese von industriellen Druckmaschinen oder Plottern separieren. Es war also auch nicht die Intention der BNetzA, Multifunktionsdrucker mit geeichten Zählern versehen zu lassen, sofern diese in der Art ihrer Nutzung für administrative Zwecke im verkehrsüblichen Rahmen verwendet werden. Hierzu eröffnet die Konsultationsfassung die Möglichkeit der Verwendung eines sog. typisierenden Standardfalls. Die Fragen nach der Betreibereigenschaft können bei entsprechenden Nachweisen auf Basis der Geräteeigenschaft und der Art der Nutzung dahingestellt bleiben.
Ein weiteres Ärgernis aus Sicht der Antragsteller ist die Abgrenzung von Getränkeautomaten, die von Dritten auf dem Betriebsgelände aufgestellt werden. Nach der Abstimmung mit der BNetzA besteht nach unserer Auffassung auch für Getränkeautomaten in gewissen Konstellationen die Möglichkeit, eine Zurechnung zum Eigenverbrauch vorzunehmen. Hierbei sind jedoch die technischen Details der Getränkeautomaten entscheidend. Die BNetzA wurde bislang mit vielen verschiedenen Gerätetypen konfrontiert, teilweise mit Verbrauchswerten von bis zu 10.000 kWh – was sich im Übrigen mit unseren Erfahrungswerten deckt. Je nach Unternehmensgröße und Vertrag besteht bei „kleinen“ Getränkeautomaten, deren Jahresstrombedarf weit unterhalb des gängigen Marktdurchschnitts liegt, die Möglichkeit zur Zuordnung zum Eigenverbrauch und damit eines Verzichts auf geeichte Messung.
Wie in allen anderen Fällen gilt dabei stets der Grundsatz, dass entsprechende Nachweise und eine schlüssige Argumentation des individuellen Einzelfalls vom jeweiligen privilegierten Unternehmen beizubringen sind, da die Möglichkeit der Nutzung typisierender Standardfälle gerade kein Freibrief für einen Verzicht auf die geeichte Messung darstellen soll.
Die Auskünfte der BNetzA erfolgten uns gegenüber zwar ausdrücklich unverbindlich. Allerdings kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich die Behörde an ihre Ausführungen halten wird. Die finale Fassung des Hinweispapiers „Messen und Schätzen“ soll im Übrigen nach Auskunft der BNetzA gerade bei Multifunktionsdruckern und Getränkeautomaten für mehr Klarheit sorgen. Die ursprünglich für den 31. März 2020 angekündigte finale Fassung des Hinweispapiers wird mittlerweile für den Sommer erwartet. Anschließend können die Unternehmen das ab 2021 erforderliche EEG-konforme Messkonzept finalisieren.
Im Übrigen könnte anhand der vorgenommenen Bewertungen eine Korrektur der Vorjahre im Zuge der EEG-Mengenmeldungen zum 31.05.2021 in Betracht gezogen werden. Diese Möglichkeit wurde von der BNetzA bisher zumindest nicht ausgeschlossen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir unterstützen Sie auch gerne bei der individuellen Prüfung bzw. konkreten Nachweisführung und Dokumentation für den Wirtschaftsprüfer bzw. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder den Übertragungsnetzbetreiber.
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