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Energienebenkosten

BNetzA kündigt Erleichterungen bei der Drittmengenabgrenzung an.

8. Dez. 2019

Mit dem Energiesammelgesetz sind die Probleme bei der Abgrenzung von Drittstrommengen vergrößert und der Aufwand erhöht worden. Am vergangenen Donnerstag hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) einen Workshop mit rund 200 Teilnehmern in Bonn abgehalten, bei der sie ihre Sicht auf die Dinge darlegte und die über 50 eingegangenen Stellungnahmen zur Konsultationsfassung des Hinweispapiers „Messen und Schätzen“ zusammenfasste. Dabei legte sich die Behörde auf 3.500 kWh p.a. als Bagatellgrenze fest und kündigte wichtige Erleichterungen an. So sollen bei Bagatellfällen die Zusammenrechnung von Kleinstverbräuchen sowie Schätzungen durch exemplarische Messungen zulässig und sogar auf Folgejahre übertragbar sein – das alles freilich vorerst unverbindlich und unter Vorbehalt.

Hintergründe.

Am 9. Juli 2019 hat die BNetzA die Entwurfsfassung eines Hinweispapiers zum „Messen und Schätzen“ bei EEG-Umlagepflichten veröffentlicht. Mit dem Ende 2018 verabschiedeten Energiesammelgesetz wurde das EEG modifiziert, um (EEG-privilegierte) Eigenstrommengen von an Dritte weitergeleiteten (nicht EEG-privilegierten) Strommengen besser abzugrenzen. Was de jure als Erleichterung für die Unternehmen gedacht war, hat sich de facto als signifikanter bürokratischer Mehraufwand für die Unternehmen entpuppt. Unbestimmte Rechtsbegriffe, unklare Bagatellgrenzen und die rückwirkende Anwendung führten zu mannigfaltigen Problemen bei der praktischen Umsetzung. Um Orientierungshilfe für die gebeutelten Unternehmen zu bieten, hat die BNetzA am 9. Juli 2019 ein Hinweispapier „Messen und Schätzen“ veröffentlicht, dessen Konsultationsphase am 15. September endete. enplify hat sich gemeinsam mit der Kanzlei Schweizer Legal mit einer Stellungnahme, die die Interessen der betroffenen Unternehmen vertritt, an der Konsultation beteiligt und die Regelungen des Energiesammelgesetztes als bürokratisch unzumutbar und volkswirtschaftlich unsinnig kritisiert. Beim BNetzA-Workshop am 5. Dezember in Bonn hat die Behörde ihre Sicht auf das Hinweispapier dargestellt und die eingegangenen Stellungnahmen kommentiert. An mehreren Stellen kündigte die BNetzA Erleichterungen und Vereinfachungen für die Antragsteller an – allerdings unverbindlich und vorläufig. Dabei wurden auch Vorschläge aus der Stellungnahme von enplify aufgegriffen. Insgesamt betonte die BNetzA, dass das „Infektionsrisiko“ – also das Risiko, dass auch geringe Fehler bei der Drittmengenabgrenzung zum Verlust von EEG-Umlageprivilegien für die Gesamtstrommengen führen können – weiterhin bestehe, weshalb sich die privilegierten Unternehmen sorgfältig um das Thema Drittmengenabgrenzung kümmern sollten – ein Appell, der ernst zu nehmen ist.

Wichtige Ankündigungen.

  • Betreibereigenschaft: Wirtschaftliches Risiko bei „wertender Gesamtbetrachtung“ entscheidend.
  • Bagatellgrenze: 3.500 kWh als „fester“ Schwellenwert.
  • Whitelist für Geräteeigenschaft: kein „geschlossener“ Katalog von Kleinstverbrauchsgeräten.
  • Whitelist: Ergänzung aufgrund des spezifischen Einsatzes oder geringer Leistungsaufnahme möglich (Geringfügigkeitsmaßstäbe).
  • Whitelist: Keine kumulative Betrachtung von Whitelist-Fällen, keine Begrenzung durch Bagatellschwellenwert.
  • Schätzen statt Messen: Auch für die Folgejahre möglich - allerdings nur, wenn Messung mit unvertretbarem Aufwand verbunden und wirtschaftlich unzumutbar (Nachweis unklar).
  • Exemplarische Messung ist eine Schätz- und keine Messmethode. Schätzungen können für Folgejahre mit Sicherheitszuschlägen (+10%-Punkte p.a.) fortgeschrieben werden.
  • Finalisierung des Hinweispapiers voraussichtlich in Q1 2020.

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