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Energienebenkosten

BAFA hält sich bei Drittmengenabgrenzung zurück.

9. März 2020

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die erwarteten Merkblätter für stromkostenintensive Unternehmen im Antragsverfahren auf Besondere Ausgleichsregelung 2020 veröffentlicht. Während das Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen und die Merkblätter zu durchschnittlichen Strompreisen bzw. maßgeblichen Stromkosten gewohnt ausführlich ausgefallen sind, hält sich die Behörde beim Thema Strommengenabgrenzung sehr bedeckt und beschränkt sich auf nur zweieinhalb Seiten.

Nahezu alle privilegierten Unternehmen warten gespannt auf die finalen Ausführungen von Bundesnetzagentur (BNetzA) und BAFA zum Thema Strommengenabgrenzung in Zusammenhang mit dem Energiesammelgesetz, mit dessen Definitionslücken sie bis zum heutigen Tag zu kämpfen haben. Während die Zeit im Hinblick auf die nahenden gesetzlichen Fristen rast, hält sich das BAFA mit konkreten Aussagen zurück.

Das Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung verweist auf eine vorausgegangene Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und gleichzeitig an allen Stellen auf den bisher nicht in der endgültigen Fassung veröffentlichten Hinweis der BNetzA zum Messen und Schätzen. In diesem Zusammenhang muss die Frage erlaubt sein, weshalb eine konkretere und verbindliche Abstimmung zwischen zwei obersten Bundesbehörden, die demselben Ministerium zugeordnet sind, nicht möglich ist. Auch der Verweis darauf, dass mit einer Veröffentlichung des Hinweises durch die BNetzA vor Ablauf der Ausschlussfrist zu rechnen sei, ist nur bedingt hilfreich, zumal für die privilegierten Unternehmen nicht nur der 30. Juni, sondern bereits der 31. Mai oder gar der 31. März von Belangen ist.

Die gegenüber der bisher bekannten Konsultationsfassung des Hinweises der BNetzA implementierten Änderungen sollen – sofern sich diese nachteilig für die Antragsteller auswirken – vom BAFA erst im Antragsjahr 2021 zugrunde gelegt werden. Problematisch ist hierbei, dass das Antragsjahr 2021 unter anderem auf das Datengerüst des Jahres 2020 zurückgreift. Damit wären die Unternehmen per se davon betroffen, die noch zu veröffentlichenden finalen Auslegungsgrundsätze rückwirkend auf das Jahr 2020 anzuwenden.

Fraglich ist auch, wie mit Auslegungsverständnissen zu verfahren ist, die sich zum Vorteil der Antragsteller auswirken, wenn die relevanten Mengenmeldungen vor Bekanntgabe des BNetzA-Hinweispapieres erfolgen. In diesen Fällen wären im Umkehrschluss zu hohe Umlagezahlungen an Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber entrichtet worden, da die abgegrenzten Strommengen ggf. zu hoch wären. Einzig die Notwendigkeit der Anwendung der Regelungen des Energiesammelgesetzes auch auf nicht begrenzte Abnahmestellen sowie Eigenversorgungsanlagen wird betont, wobei bei Zweiteren nicht auf das Erfordernis der Zeitgleichheit eingegangen wird.

Bei Fragen zur Besonderen Ausgleichsregelung und den BAFA-Merkblättern stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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